Wenn auch Pfleger Urlaub brauchen

Wer Angehörige zu Hause pflegt, muss kein schlechtes Gewissen haben, wenn freie Tage anstehen. Die meisten Pfleger haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung.
Wer Angehörige zu Hause pflegt, braucht auch selbst mitunter mal Hilfe - oder eine kurze Auszeit. Das ist möglich. Foto: pixabay.com

Während ja die meisten die Frage umtreibt, wohin es in den Ferien in den Urlaub gehen soll – plagt diejenigen, die Angehörige zu Hause pflegen eher das schlechte Gewissen. Wer soll sich kümmern, wenn die gepackten Koffer im Flur stehen? Eine wichtige Frage der Pfleger, auf die Silke Heinke eine Antwort kennt. Sie ist die Leiterin der sächsischen Landesvertretung des Verbandes der Ersatzkassen. Unter bestimmten Voraussetzungen, sagt sie, haben pflegende Angehörige bei der Finanzierung einer sogenannten Ersatzpflege Anspruch auf Unterstützung durch die Pflegeversicherung.

Auch Pfleger müssen mal an sich selbst denken

Denn gerade diejenigen, die sich für andere aufopfern müssen dringend auch mal an sich selbst denken, wissen Mediziner. Wobei die Unterstützung im Übrigen nicht nur für Urlaubsreisen gilt, sondern nicht zuletzt auch für den Fall einer eigenen Erkrankung.

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Pflegekasse erstattet bis zu 1.774 Euro im Jahr

„Hierfür erstattet die Pflegekasse für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 bis zu 1.774 Euro pro Jahr“, nennt Silke Heinke eine wichtige Zahl. „Und der Betrag kann sich auf bis zu 3.386 Euro erhöhen, wenn Leistungen der Kurzzeitpflege im selben Kalenderjahr noch nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen wurden.“

Unbedingt bei der Pflegekasse melden

Konkrete Informationen zur Antragstellung für die Ersatz- oder Verhinderungspflege gibt es bei der zuständigen Pflegekasse. Also der Krankenkasse. Dann wird auch geklärt, ob die Pflegebedürftigen zu Hause bleiben und durch andere, nicht professionelle Pflegende betreut werden können. Durch Bekannte oder weitere Verwandte zum Beispiel. Aber auch Einrichtungen der Kurzzeitpflege können für die Dauer von bis zu acht Wochen mit der Pflege beauftragt werden, macht Silke Heinke deutlich

Gesetzliche Grundlage für die Verhinderungspflege ist § 42 Abs. 1-2 SGB XI (Sozialgesetzbuch XI)

Mehr Informationen rund um das Thema Pflege finden Sie im Pflegebereich von www.gesund-in-sachsen.de oder beim SZ Lebensbegleiter